Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft Transparenz
und ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen.
Vom Umgang mit Informationsbegehren bis zum Rechtsschutzverfahren:
Wir unterstützen öffentliche Stellen in allen Bereichen des IFG.
Das neue IFG markiert in Österreich einen wichtigen Schritt zu mehr Transparenz: Das Amtsgeheimnis wird abgeschafft und ein umfassendes Zugangsrecht zu öffentlichen Informationen eingerichtet.
Bürger:innen und Unternehmen können künftig Informationen einfordern, während staatliche Stellen zur proaktiven Veröffentlichung verpflichtet werden.
Gleichzeitig stellt das IFG hohe Anforderungen an öffentliche Stellen und private Unternehmen unter staatlicher Kontrolle: Sie müssen Strukturen für die rasche Bearbeitung von Informationsbegehren innerhalb kurzer Fristen schaffen, Veröffentlichungen von Informationen vornehmen und dabei immer mögliche Geheimhaltungsgründe berücksichtigen und Interessen gegeneinander abwägen.
In Kooperation mit dem Österreichischen Städtebund und IT-Kommunal begleiten wir dabei insbesondere Gemeinden und Städte mit unserem niederschwelligen Angebot: den pauschalierten IFG-Rechtsberatungspaketen.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das ab September 2025 in Kraft tritt, ersetzt das bisherige Amtsgeheimnis und verpflichtet öffentliche Stellen zu einem neuen Umgang mit öffentlichen Informationen:
Das IFG verlangt von den Verpflichteten aber auch Geheimhaltungsgründe umfassend zu prüfen und Interessen gegeneinander abzuwägen. Dazu zählt beispielsweise der Schutz personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse, die einer Veröffentlichung entgegenstehen können.
Antragsteller können grundsätzlich formlos und ohne besondere Begründung um Zugang zu Informationen ansuchen, wobei verpflichtete Stellen grundsätzlich innerhalb von vier Wochen die Information in der jeweils angeforderten Form bereitstellen oder bei Vorliegen von Geheimhaltungsgründen aufgrund einer Interessensabwägung die Bereitstellung (teilweise) verweigern müssen.
Die Regelungen des IFG gelten für alle Verwaltungsorgane auf Ebene von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für staatlich kontrollierte private Unternehmen.
Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner:innen sind von der Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeindeverbände, die unabhängig von der Anzahl der Einwohner:innen zur proaktiven Veröffentlichung verpflichtet sind.
Private Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle unterliegen der Informationspflicht auf Anfrage.
Verpflichtete Stellen müssen Prozesse einrichten und Ressourcen bereitstellen, um Anfragen fristgerecht innerhalb von grundsätzlich 4 Wochen und effizient zu bearbeiten. Informationen von Allgemeininteresse müssen unverzüglich durch Einmeldung an das zentralisierte Informationsregister (data.gv.at) proaktiv veröffentlicht werden.
Neben einer technischen Lösung für die Bereitstellung der Informationen und einer Schnittstelle zum Informationsregister ist der Aufbau von Know-How in der Organisation unerlässlich. Die Geheimhaltungspflichten erfordern eine sorgfältige juristische Prüfung und Interessensabwägung sowie gegebenenfalls die Schwärzung von Dokumenten/Informationen bevor diese bereitgestellt oder veröffentlicht werden.
Wird der Informationszugang von staatlichen Stellen oder privaten informationspflichtigen Unternehmen ganz oder teilweise verweigert oder die Anfrage nicht fristgerecht bearbeitet, können Antragsteller Beschwerden an die Verwaltungsgerichte erheben.
Das Verwaltungsgericht entscheidet innerhalb von zwei Monaten und kann die Herausgabe der Information anordnen.
Erfolgt eine unzulässige Informationsbereitstellung können beeinträchtigten Personen bzw Unternehmen beispielsweise Amtshaftungsansprüche zukommen.
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